AGB
Allgemeine Messe- und Betriebsordnung
für die Durchführung von Messen der Messe Congress Graz Betriebsgesellschaft mbH,
im folgenden kurz als „Veranstalter“ bezeichnet.
1. Anmeldung
Die Anmeldung ist für den Aussteller ein rechtsverbindliches und unwiderruf-
liches Anbot. Anmeldungen mit Vorbehalt sind gegenstandslos. Streichungen,
Ergänzungen und Abänderungen im Anmeldeformular und in den Teilnahmebe-
dingungen sind unwirksam. Mit dem Eingang (Post, Fax) der Anmeldung beim
Veranstalter ist der Aussteller vorbehaltlich der Annahme durch den Veranstalter
zur Teilnahme an der Messe verpflichtet. Anmeldungen via E-Mail sind unwirksam
und werden nicht angenommen. Für jeden Ausstellungsplatz ist eine ordnungs-
gemäß unterzeichnete und mit Firmenstempel versehene Anmeldung erforder-
lich. Eine Akontozahlung auf den Beteiligungsbeitrag gilt nicht als Anmeldung.
Die Folgen, welche sich aus der unvollständigen oder unrichtigen Ausfüllung der
Anmeldeformulare ergeben, trägt ausschließlich der Aussteller.
Das unvollständige Ausfüllen einzelner Rubriken im Anmeldeformular kann
niemals zum Nachteil des Veranstalters ausgelegt werden. Mit Abgabe der An-
meldung wird vom Aussteller die Messe- und Betriebsordnung (Teilnahmebedin-
gungen) vollinhaltlich anerkannt. Die Teilnahmebedingungen gelten sinngemäß
auch für Nebenleistungen bzw. Zusatzaufträge, z.B. Inserate, Werbungen und
Anzeigen im Katalog/Magazin, Aufbau und Abbau des Messestandes, Miete von
Messeausrüstungsgegenständen, Sondervereinbarungen für ein elektronisches
Messeleitsystem, Bereitstellung von Strom, Wasser, Telefon und sonstigen Ein-
richtungen.
2. Zulassung / Zuteilung
Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, die Anmeldung anzunehmen. Über die Zu-
lassung von Ausstellern (Annahme der Anmeldung) sowie die konkrete Platzzu-
teilung entscheidet ausschließlich der Veranstalter. Der Veranstalter behält sich
vor, Anmeldungen auf Zulassung zur Ausstellung ohne Begründung jederzeit
abzulehnen.
Als Ausstellungsplätze stehen Flächen und Räume in den Ausstellungshallen und
Objekten sowie im Freigelände zur Verfügung. Die Aussteller werden möglichst
nach Branchen geordnet eingeteilt. Die Zuweisung des Ausstellungsplatzes er-
folgt ausschließlich jeweils nur für eine Messe.
Es besteht für den Veranstalter keine Verpflichtung, diesen oder einen ande-
ren Ausstellungsplatz für künftige Messen/Veranstaltungen zu vermieten. Auch
durch die Errichtung von firmeneigenen Standaufbauten oder Pavillons (mit den
dazugehörigen Standeinrichtungen) entsteht für den Aussteller kein wie immer
geartetes Recht, diesen Platz für künftige Messen/Veranstaltungen, oder außer-
halb der Messezeiten, aus welchen Gründen auch immer zu beanspruchen.
Bei Umgruppierungen, aus welchen Gründen auch immer, kann der Veranstalter
auch bereits erfolgte Platzzuweisungen abändern oder stornieren.
Eine Stornierung bereits erfolgter Platzzuweisungen wird seitens des Veranstal-
ters auch dann vorgenommen, wenn über das Unternehmen eines Ausstellers der
gerichtliche Ausgleich oder ein Konkursverfahren eröffnet wurde.
Die Aufstellung eigener Baulichkeiten (Pavillons) durch Aussteller ist nur nach
vorheriger schriftlicher Zustimmung des Veranstalters für die Dauer einer Veran-
staltung/Messe zulässig.
Dem Veranstalter ist eine Planskizze mit Beschreibung in doppelter Ausfertigung
vorzulegen. Für die Erteilung sämtlicher erforderlicher behördlicher Genehmi-
gungen hat der Aussteller selbst Sorge zu tragen.
Obige Bestimmungen für die Zuteilung von Ausstellungsplätzen gelten auch für
jene Aussteller, die eigene Pavillons errichtet haben.
Eine teilweise oder gänzliche Untervermietung oder Weitergabe des zugewie-
senen Ausstellungsplatzes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Veran-
stalters. Jeder aufgrund ordnungsgemäß ausgefüllter Mitausstellerunterlagen
zugelassene Mitaussteller oder Untermieter hat eine durch die Messeleitung
festgesetzte Mitausstellergebühr zu entrichten.
Die Zulassung und damit Annahme der Anmeldung erfolgt mittels schriftlicher
Bestätigung durch den Veranstalter, ebenso die Platzzuteilung, die gleichzei-
tig mit oder nach der Annahme der Anmeldung erfolgen kann. Inländische und
internationale Aussteller, deren Ausstellungsgüter dem Thema entsprechen,
können zugelassen werden. Handelsvertreter und Importeure können für die von
ihnen vertretenen Firmen ausstellen. Nimmt der Aussteller als Vertreter eines
Produzenten an der Messe teil, hat er dies dem Veranstalter gleichzeitig mit der
Anmeldung bekanntzugeben. Der Veranstalter kann vom Aussteller die Vorlage
eines Warenverzeichnisses verlangen. Die Angabe der Ausstellungsgüter laut
Warenverzeichnis ist die Voraussetzung für die Bearbeitung der Anmeldung. An-
dere Produkte als die im Warenverzeichnis angeführten dürfen nicht ausgestellt
werden. Gebrauchte Waren aller Art sind als Ausstellungsgüter von der Messe
ausgeschlossen. Der Aussteller ist verpflichtet, die angemeldeten Produkte wäh-
rend der gesamten Messedauer uneingeschränkt auszustellen. Eine vorzeitige
Schließung des Messestandes bzw. ein vorzeitiger Abbau des Messestandes ist ausgeschlossen. Die Verletzung dieser Verpflichtungen zieht Schadenersatz nach
sich. Der Aussteller hat sich jeder politischen Propaganda zu enthalten.
3. Standmiete / Fakturierung / Zahlungsbedingungen
Mit dem Eingang der Anmeldung beim Veranstalter ist der Aussteller vorbehalt-
lich der Annahme durch den Veranstalter zur Teilnahme an der Messe verpflich-
tet. Es gelten die jeweils am Anmeldeformular angeführten Mietpreise für die
Dauer der Veranstaltung.
Jeder angefangene m2
(inkl. etwaiger Säulen, Stromkästen etc.) wird als voll
berechnet. Sämtliche Mietpreise verstehen sich exklusive Steuern und Abgaben
(insbesondere zuzüglich MwSt und 1 % Vertragsgebühr). Da die Verträge mit den
Ausstellern gebührenpflichtig sind, wird zu der angeführten Beteiligungsgebühr,
inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, die 1 %ige staatliche Gebühr hinzugerech-
net. Nach der Zulassung (Annahme der Anmeldung) erhält der Aussteller eine
Rechnung, die so rechtzeitig zu bezahlen ist, dass der Rechnungsbetrag späte-
stens 3 Wochen vor Beginn der Veranstaltung in voller Höhe ohne jeden Abzug
auf dem Konto gutgeschrieben ist. Nach diesem Termin ausgestellte Rechnungen
sind sofort fällig.
Der Aussteller ist verpflichtet, sämtliche Kosten für Nebenleistungen bei Rech-
nungslegung zu bezahlen, wobei der Veranstalter auch berechtigt ist, für diese
Leistungen Vorauszahlungen zu verlangen. Eine Rechnung kann abweichende
Zahlungsbedingungen und –termine festlegen, die für den Aussteller verbindlich
sind. Die termingerechte Zahlung der Rechnungen und einer allfälligen Anmel-
depauschale sowie die Begleichung allfälliger offener Forderungen aus früheren
Veranstaltungen sind Voraussetzungen für die Übergabe des zugewiesenen Stan-
des/Standplatzes. Beanstandungen der Rechnung sind innerhalb von 10 Tagen
nach Erhalt vorzunehmen.
Nach diesem Zeitpunkt gilt die Rechnung als genehmigt, später eingehende Be-
anstandungen sind unwirksam. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden 12 %
Zinsen p.a. ab Fälligkeit sowie € 7,-- je Mahnschreiben vereinbart. Der Aussteller
ist verpflichtet, die dem Veranstalter entstehenden Mahn- und Inkassokosten zu
ersetzen. Davon unberührt bleiben die von den Gerichten zu bestimmenden bzw.
bestimmten Klags- und Exekutionskosten. Mahn- und Inkassospesen, die dem
Veranstalter von Dritten in Rechnung gestellt werden, gehen jedenfalls zu Lasten
des Ausstellers. Der Aussteller ist nicht berechtigt, wegen Gegenforderungen
welcher Art auch immer die Zahlung fälliger Rechnungen zurückzubehalten, die
Zahlung zu verweigern oder dagegen aufzurechnen. Der Veranstalter behält sich
das Recht vor, den Beginn und die Dauer der Messe/Veranstaltung, aus welchen
Gründen auch immer, abzuändern, ohne dass der Aussteller daraus irgendwel-
che Ansprüche gegen den Veranstalter (Rücktritt, Schadenersatz etc.) ableiten
könnte.
4. Zurückziehung der Anmeldung / Stornobedingungen
Bei Stornierung (Zurückziehung) der Anmeldung hat der Aussteller an den Veran-
stalter folgende Stornogebühren zu bezahlen:
Bis 8 Wochen vor Messebeginn 50 % der vereinbarten Standmiete, ab 8 Wochen
vor Messebeginn 100 % der vereinbarten Standmiete, jeweils zuzüglich Steuern,
Abgaben, sonstiger Nebenkosten und der allfälligen bereits entstandenen Kosten
für bestellte Technik- und Serviceleistungen.
Die Stornogebühr ist als pauschalierter Schadenersatz unabhängig von einem
Verschulden zu bezahlen, wobei der Aussteller auf eine Minderung, aus welchen
Gründen auch immer, des Schadenersatzanspruches, insbesondere auf das rich-
terliche Mäßigungsrecht aus welchen Gründen immer, auch aus dem Titel der
Vorteilsausgleichung, verzichtet. Der Aussteller nimmt zur Kenntnis, dass die
Stornogebühr auch dann zu bezahlen ist, falls es dem Veranstalter gelingt, den
Messestand an einen Dritten zu vermieten oder zu verkaufen. Die Geltendma-
chung eines Schadenersatzes, welcher über die vereinbarten Stornogebühren
hinausgeht, bleibt davon unberührt. Die Fälligkeit der Stornogebühr zzgl. der da-
rüber hinausgehenden Zahlungen richtet sich nach der Stornorechnung.
Nach dem Storno stehen dem Aussteller – unabhängig von den zu entrichtenden
Gebühren – keinerlei Rechte auf jenen Ausstellungsplatz zu, für den das Storno
erfolgt. Als Storno gilt auch die Zurücknahme einer Anmeldung für den Fall, dass
der Veranstalter die mit der Anmeldung vorgebrachten Wünsche hinsichtlich Be-
schaffenheit des Ausstellungsplatzes (Größe, Lage, etc.) nicht zu erfüllen vermag.
Der Wunsch nach Anschlussmöglichkeit an eine Wasser-, Licht- und Kraftstrom-
versorgung ist entsprechend dem Anmeldeformular bei der Anmeldung anzuge-
ben.
5. Standbau / Gestaltung der Stände
Jeder Aussteller hat für die Gestaltung des Ausstellungs- bzw. Veranstaltungs-
platzes selbst zu sorgen. Alle Aufbauten sind so auszubilden, dass weder das
Gesamtbild der Halle bzw. des Messegeländes noch die Interessen der angren-
zenden Aussteller beeinträchtigt werden.
Die Ausstellungsplätze verstehen sich grundsätzlich ohne Kojenwände und ohne
Einrichtung, außer bei Bestellung eines Komplettstandes und/oder Sonderver-
einbarung mit dem Veranstalter. Die Standaufbauten der Aussteller dürfen eine
Höhe von 250 cm nicht überschreiten (Standardaufbauhöhe). Höhere Standauf-
bauten sind nur nach Vorlage von Bauplänen und schriftlicher Vereinbarung mit
dem Veranstalter möglich. Entsprechende Baupläne sind bis spätestens 2 Monate
vor Messebeginn bei der Messeleitung einzureichen. Für eine eventuelle zweige-
schossige Standbauweise wird ein Aufschlag von 50 % auf die Platzgebühr pro m² überbauter Fläche berechnet.
Vor der Errichtung solcher Stände, ausgenommen Inselstände, muss ferner die
schriftliche Zustimmung der benachbarten Aussteller sowie ein Gutachten eines
Zivilingenieurs bezüglich der statischen Festigkeit und eine Bestätigung des sach-
und fachgerechten Aufbaus durch den Erbauer vorliegen. Glasaufbauten dürfen
aus Sicherheitsgründen nur mit einem Abstand von 50 cm von der Standgrenze
platziert sein. Sicherheitsglas ist von dieser Regel ausgenommen. Auf Verkehrs-
flächen darf überhaupt nur Sicherheitsglas verwendet werden.
Mittels der Serviceunterlagen kann jeder Aussteller zusätzliche Leistungen, vom
Mietmobiliar bis hin zum kompletten Messestand, beim Veranstalter bestellen.
Mit dem „AMB Bestellheft für Technische Dienstleistungen“ kann jeder Ausstel-
ler zusätzliche Leistungen von AMB Ausstellungsservice u. Messebau GmbH,
Messeplatz 1 bestellen. Vom Elektro- oder Wasseranschluss, Grafik, Pflanzen,
Reinigung sowie Mietmobiliar bis hin zum kompletten Messestand. Das AMB
Bestellheft wird dem Aussteller mit der Standzuteilung zugesendet. Es ist unter
www.amb.at abrufbar bzw. kann es der Aussteller auch über den AMB – Web-
shop online bestellen.
Für den Standaufbau und die Dekoration gelten folgende Bestimmungen:
Jeder Aussteller hat den ihm zugewiesenen Ausstellungsplatz mit seiner voll-
ständigen Firmenanschrift zu versehen. Hierbei sind die vom Veranstalter erlas-
senen Bestimmungen zu beachten.
Sofern in einem Stand fremdsprachige Aufschriften angebracht werden, ist un-
bedingt an erster Stelle dieser Text in gleicher Druckgröße in deutscher Sprache
ersichtlich zu machen.
Fenster und Türen der Ausstellungshallen dürfen nur mit Bewilligung des Veran-
stalters verdeckt, abgeschlossen oder geöffnet werden.
Gestaltungen, die dem guten Geschmack oder dem vom Veranstalter ange-
strebten Stil widersprechen, sind auf Anordnung des Veranstalters zu ändern. Im
Weigerungsfall steht dem Veranstalter das Recht zu, die Änderungen auf Kosten
des Ausstellers durchführen zu lassen.
Die Trennwände zwischen den nachbarlichen Ausstellungsplätzen müssen gleich
hoch sein.
Die Verwendung von offenem Feuer sowie von gasbetriebenen Geräten, wenn sie
nicht fix eingebaut und an behördlich kommissionierte Gasanlagen (feste Anla-
gen) angeschlossen sind, ist in allen Hallen generell verboten.
Die Verwendung von nicht brennbaren Gasen in Druckbehältern ist unter Ein-
haltung aller gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen gestattet. Druckgas-
flaschen müssen ständig gegen Umfallen gesichert sein.
Bei allen Standaufbauten muss dafür Sorge getragen werden, dass Licht- und
Wasseranschlüsse jederzeit zugänglich sind.
Bei der Aufstellung von festen oder transportablen Besprechungspavillons bzw.
Zelten im Freigelände des Veranstalters ist diesem gleichzeitig mit der Platzan-
meldung eine Skizze mit den genauen Ausmaßen zu überreichen. Der Veranstal-
ter entscheidet sodann, ob die Aufstellung eines solchen Pavillons bzw. Zeltes
möglich ist.
Grab- und Stemmarbeiten sowie bauliche oder sonstige Veränderungen an den
messeeigenen Anlagen in Hallen oder im Freigelände sind ausnahmslos an die
schriftliche Genehmigung des Veranstalters gebunden.
Die Aussteller bzw. Veranstalter haben alle orts-, bau- und feuerpolizeilichen,
gewerbebehördlichen und sonstige gesetzliche Bestimmungen zu erfüllen und
insbesondere den bei den behördlichen Kommissionierungen getroffenen Verfü-
gungen sofort nachzukommen, widrigenfalls ist der Veranstalter berechtigt, aber
nicht verpflichtet, derartige Mängel auf Kosten der Aussteller sofort zu beheben.
Die Einholung aller behördlichen Genehmigungen liegt im Verantwortungsbereich
der Aussteller. Der Aussteller bzw. der Veranstalter verpflichtet sich, sämtliche
Arbeiten auf der Ausstellungs- bzw. Veranstaltungsfläche durch befugte Unter-
nehmer durchführen zu lassen, sofern sie der Aussteller nicht selbst durchführt.
Die Gestaltung der Ausstellungsfläche muss unbedingt den bau- und feuerpo-
lizeilichen Bestimmungen entsprechen. Die Firma, welche die Werbegestaltung
der Ausstellungsfläche vornimmt, hat dem Aussteller schriftlich zu bescheini-
gen, dass bei der Werbegestaltung nur Materialien verwendet wurden, die den
feuerpolizeilichen Bestimmungen entsprechen. Führt der Aussteller bzw. der
Veranstalter die Gestaltung der Ausstellungs- bzw. Veranstaltungsfläche selbst
aus, trägt er selbst die Verantwortung gegenüber Dritten und auch insbesonde-
re den Behörden. Dekorationen und Ausstattungen müssen mindestens schwer
brennbar (B1), schwach qualmend (Q1) und nicht tropfend (TR1) ausgestattet sein.
Sollten diese Kriterien nicht erfüllt sein, sind die beanstandeten Teile unverzüg-
lich zu entfernen.
Es gilt Rauchverbot in allen Hallen.
6. Installationen / Elektroinstallationen / Aufstellen von Maschinen / Lärmschutz / EDV
Der Aussteller ist verpflichtet, beim Aufstellen und dem Betrieb von Maschinen
und Geräten die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die Arbeits-
schutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten, insbesonders müssen
Maschinen mit einem CE-Prüfzeichen versehen sein und der Maschinensicher-
heitsverordnung idgF entsprechen.
Werden Schutzvorrichtungen an Maschinen entfernt, um die Funktion des Ge-
rätes ersichtlich zu machen, so sind Gefahrenstellen durch transparente Siche-
rungsvorrichtungen mit ausreichender Festigkeit zu sichern. Die erforderlichen
Original-Schutzvorrichtungen sind mitauszustellen.
Bei lärmerzeugenden Vorführungen über 75 dBA durch den Aussteller ist eine
Lärmschutzkabine zwingend vorgeschrieben. Lautsprecher müssen zum eigenen
Stand gedreht sein. Nachbarstände dürfen durch die Lautstärke nicht gestört
werden.
Bei Zuwiderhandlung ist der Veranstalter berechtigt, nach Abmahnung ohne ir-
gendwelche Ersatzansprüche des Ausstellers die Vorführungen zu untersagen
bzw. erforderlichenfalls den Stand zu schließen.
Der Aussteller ist beim Einsatz von EDV auf dem Ausstellungsstand verpflichtet,
strahlengeschützte Hardware einzusetzen.
Hält sich der Aussteller nicht an diese Auflage und wird der Betrieb seiner Anlage
durch elektronische Störfelder beeinträchtigt oder unmöglich, kann er den Veran-
stalter dafür nicht haftbar machen.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn der Veranstalter grob fahrlässig
oder vorsätzlich ihm bekannte elektrische Störfelder bei der Standvergabe nicht
beachtet hat. Grundinstallationen an den Versorgungsstraßen für Strom und
Wasser dürfen ausschließlich von Vertragspartnern des Veranstalters durchge-
führt werden. Strom-, Wasser-, und sonstige technische Anschlüsse sind über
AMB Ausstellungsservice u. Messebau GesmbH, Messeplatz 1, gegen Entrichtung
von Anschluss- und Nutzungsgebühren möglich. Sämtliche elektrische Geräte,
Anlagen und Installationen müssen den Vorschriften des ÖVE und den orts-
üblichen und veranstaltungsrechtlichen Vorschriften und Auflagen entsprechen.
Elektrische Installationen dürfen nur von konzessionierten Firmen ausgeführt
werden. Der Anschluss und die Überprüfung erfolgen ausschließlich durch den
konzessionierten Messeelektriker. Die technischen Richtlinien für Aussteller und
Standbauer sind integrierter Bestandteil dieser Vereinbarung.
Befinden sich im Bereich des Ausstellers Elektroverteiler, Wandhydranten oder
Druckknopfmelder der Brandmeldeanlage, sind folgende Punkte zu beachten:
Elektroverteiler dürfen nur dann verbaut werden, wenn die ständige volle Zugäng-
lichkeit gegeben ist. Wandhydranten müssen leicht zugänglich sein, außerdem
muss die Bedienungsmöglichkeit erhalten bleiben. Auf Standaufbauten, welche
die Sicht auf den Hydranten verstellen, muss das Hinweispiktogramm „Wand-
hydrant“ aufgeklebt werden. Druckknopfmelder dürfen in keiner Weise verbaut
werden. Es ist darauf zu achten, dass auch sie ständig sichtbar sind.
7. Auf-/ Abbau
Die bekanntgegebenen Auf- und Abbauzeiten sind genauestens einzuhalten.
Überschreitungen dieser fixen Zeiten werden gesondert in Rechnung gestellt.
Der Beginn des Aufbaues der Standeinrichtung muss spätestens einen Tag vor
Messebeginn 12:00 Uhr mittags erfolgen. Ist die gemietete Fläche bis zu diesem
Zeitpunkt nicht belegt oder erfolgt keine Benachrichtigung, so behält sich der
Veranstalter das Recht vor, ab diesem Zeitpunkt, ohne weitere Verständigung
über die Fläche anderweitig zu verfügen, wobei jedoch die gesamte Standmiete
zuzüglich Anmeldepauschale zu bezahlen ist. Die Aufbauarbeiten müssen ent-
sprechend den Angaben des Veranstalters für Auf- und Abbauzeiten beendet
sein. Für den Fall der Überschreitung der Auf-/Abbauzeit werden Ansprüche des
Ausstellers welcher Art auch immer gegen den Veranstalter ausgeschlossen.
Bei Überschreitung der Abbauzeit ist der Veranstalter berechtigt, die Räumung
der Standaufbauten und deren Lagerung auf Kosten und Gefahr des Ausstellers
durchführen zu lassen. Nach dem Abbau ist der ursprüngliche Zustand wieder
herzustellen. Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung verursacht werden,
hat der Aussteller dem Veranstalter zu ersetzen.
Die Gestaltung des gemieteten Ausstellungsplatzes und die Aufstellung der ent-
sprechenden Exponate sollten möglichst am Tage vor Messebeginn bis 18:00 Uhr
vollendet sein. Der Ab- und Zutransport von Exponaten ist während der Ausstel-
lungsdauer nicht gestattet. Während der Dauer der Messe muss sich auf dem
Ausstellungsplatz eine Fachkraft befinden, die in der Lage ist, ausreichend ein-
schlägige Auskünfte zu geben. Der Aussteller verpflichtet sich, den Ausstellungs-
platz im gleichen Zustand zu verlassen, in dem er ihn übernommen hat.
Mit den Arbeiten zur Gestaltung der Ausstellungsplätze kann, wenn nicht in der
Information für Aussteller anders angegeben, entsprechend den Angaben des
Veranstalters für Auf- und Abbauzeiten begonnen werden.
Der Veranstalter ist berechtigt, Stand- und Werbegestalter ohne Angabe von
Gründen nicht zuzulassen.
Das der Messe zur Verfügung stehende Gelände, die Hallen und Objekte sind,
wenn nicht in der Information für Aussteller anders angegeben, zwecks Räumung
der Ausstellungsplätze und Pavillons entsprechend den Abbauzeiten geöffnet und
bewacht. Für Räumungsarbeiten zu einem späteren Zeitpunkt ist eine gesonderte
Bewilligung des Veranstalters einzuholen.
Ist die Räumung des Ausstellungsstandes am dritten Tag nach Schluss der Messe
nicht beendet, ist der Veranstalter berechtigt, die Güter auf Kosten des Ausstel-
lers abzuräumen und einlagern zu lassen. Der Veranstalter ist berechtigt aus or-
ganisatorischen Gründen die Abbaufrist zu verkürzen.
8. Reinigung
Die Aussteller sind verpflichtet, die Ausstellungsplätze, ihre Einrichtungen und
Exponate sauber zu halten bzw. zu reinigen. Die Reinigung ist nach 18:00 Uhr
durchzuführen. Bei Vernachlässigung der Verpflichtung zur Reinhaltung kann der
Veranstalter die Reinigungsarbeiten auf Kosten der säumigen Aussteller vorneh-
men lassen. Die Standreinigung kann mit den Serviceunterlagen beim Veranstal-
ter in Auftrag gegeben werden. Für Mülltrennung ist Sorge zu tragen.
9. Bewachung
Die der Messe zur Verfügung festgelegten Ausstellungshallen und das Freigelände
sind frühestens ab Beginn der fest gelegten Aufbauzeit bewacht. Die Bewachung
endet mit der festgelegten Abbauzeit. Privatwachen und der private Reinigungs-
dienst können nur im Einvernehmen mit dem Messewachdienst bestellt werden.
Die Reinigung ist nach 18:00 Uhr durchzuführen. Sie untersteht den Anordnungen
des Messewachdienstes.
10. Ausstellungswaren
Auf der Messe Graz dürfen, mit Ausnahme von Antiquitäten und Kunstgegen-
ständen, nur neue Waren ausgestellt werden, und zwar nur die angemeldeten und
vom Veranstalter zur Ausstellung zugelassenen Waren. Die Entfernung der Waren
und Muster sowie der Ausstellungsgegenstände darf nur auf Grund der von dem
Veranstalter ausgestellten Räumungsbewilligung erfolgen. Mit der Einbringung
der Standeinrichtung und der Ausstellungsgüter hat der Veranstalter an diesen
Gegenständen ein Pfandrecht, zur Befriedigung welcher Forderungen aus diesem
Vertrag auch immer, erworben.
Den Veranstalter treffen jedoch keine wie immer gearteten Verpflichtungen zur
Verwahrung der Güter; der Veranstalter haftet nicht für Schäden an Personen oder
Sachen, die im Zuge des Auf- und Abbaus, des Abtransportes und der Lagerung
der Güter auftreten. Erhält ein Aussteller die Genehmigung des Veranstalters,
die Aufbauten auf dem Ausstellungsplatz bis zur nächsten Messe zu belassen, so
übernimmt der Veranstalter für etwaige Beschädigungen, Entwendungen, usw.
keine Haftung. Sollte sich trotz dieser Genehmigung die Notwendigkeit einer Räu-
mung des Ausstellungsplatzes ergeben, hat diese 14 Tage nach Verständigung
beendet zu sein, widrigenfalls verfallen die Aufbauten bzw. werden auf Kosten des
Ausstellers abgebaut. Durch die Errichtung firmeneigener Standaufbauten oder
Pavillons (mit der dazugehörigen Standeinrichtung) besteht für den Aussteller
kein wie immer geartetes Recht, diesen Platz auch bei künftigen Messen zu be-
anspruchen. Ebenso besteht seitens des Veranstalters in diesem Fall keine Ver-
pflichtung, diesen Platz auch weiterhin demselben Aussteller zu vermieten. Sind
diese jedoch nicht zeitgerecht nach erfolgter Aufforderung weggeschafft worden,
können diese auch ohne gerichtliche Entscheidung vom Veranstalter zur Deckung
sämtlicher aufgelaufener Kosten einer Verwertung zugeführt werden.
Preisauszeichnung: Die Preisauszeichnung unterliegt den einschlägigen Bestim-
mungen.
11. Verkaufsregelung
Auf Fachmessen ist der Verkauf und/oder die Auslieferung von Waren welcher
Art auch immer, auch von Mustern, untersagt. Die einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen sowie die Bestimmungen für die einzelnen Veranstaltungen sind
strengstens einzuhalten. Dem Aussteller ist es gestattet, auf Publikumsmes-
sen unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen direkt zu
verkaufen und die Waren dem Käufer sofort auszufolgen. Die Aussteller haben
die Regeln eines lauteren Wettbewerbes einzuhalten, insbesondere Hausieren,
marktschreierisches Anbieten, Offertangebote von Nichtausstellern sind streng-
stens verboten. Die Waren dürfen nur innerhalb des zugewiesenen Ausstellungs-
platzes angeboten werden. Bei Zuwiderhandeln ist der Veranstalter berechtigt,
den Stand nach vorausgehender kurzfristiger Aufforderung zu schließen.
Feuergefährliche, übelriechende oder die Umgebung belästigende Exponate sind
von der Ausstellung ausgeschlossen.
12. Ausstellerausweise
Jeder Aussteller erhält je nach bezahlter Ausstellungsfläche Ausstellerausweise
kostenlos. Die Bedingungen für weitere Ausweise sind auf den Serviceunterlagen
angeführt. Für Angestellte – und zwar nur für die tatsächlich am Stand beschäf-
tigten – stehen kostenpflichtige Ausstellerausweise zur Verfügung. Preise siehe
Serviceunterlagen der jeweiligen Anmeldung. Kostenpflichtige Ausstelleraus-
weise, welche mit dem Anmeldeformular bestellt werden, werden zusammen mit
der Beteiligungsgebühr in Rechnung gestellt.
Weitere kostenpflichtige Ausstellerausweise sind in der Projektleitung/Kassa ge-
gen Barzahlung erhältlich. Sowohl Ausstellerausweis als auch kostenpflichtiger
Ausstellerausweise sind nur dann gültig, wenn diese mit dem Firmenstempel des
Ausstellers und dem Namen des Kartenbenützers versehen sind. Diese Karten
sind nicht übertragbar, bei Missbrauch erfolgt der Entzug. Für die Auf- und
Abbauarbeiten vor und nach der Messe werden den Ausstellern für ihre firmen-
eigenen Arbeiter kostenlose Auf- und Abbauausweise zur Verfügung gestellt.
Für die Beschäftigung von Arbeitern und Angestellten auf Messen wird auf die
entsprechenden Bestimmungen des Arbeitsrechtes, des Arbeitsruhegesetzes,
Sonn- und Feiertagsruhegesetzes und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen
hingewiesen.
13. Vorführungen
Vorführungen von Maschinen und Geräten aller Art sind in der Anmeldung anzu-
geben. Der Veranstalter kann Vorführungen auf gewisse Tageszeiten festsetzen.
Offenes Feuer, die Verwendung von feuergefährlichen, leicht brennbaren oder ex-
plosiven Materialien ist in allen Hallen und im Freigelände in Absprache mit der
Betriebsfeuerwehr des Veranstalters ausnahmslos verboten.
In den Hallen sind außerdem Vorführungen mit Gas jeder Art, Öl, Benzin, Petro-
leum sowie allen anderen Brennstoffen grundsätzlich verboten. Vorführungen im
Freigelände sind gestattet, wenn die Geräte den gesetzlichen Bestimmungen ent-
sprechen und die Anlage von der Bau- und Anlagenbehörde kommissioniert und
genehmigt wurde.
14. Musikvorführungen
Es wird seitens des Veranstalters darauf aufmerksam gemacht, dass der Einsatz von Musik am Messestand (Radio/TV, Tonträger, Live-Musik, usw.) bei der AKM
anzumelden ist. Genaue Informationen erhalten die Aussteller bei der AKM-Graz,
Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger.
Auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Lautstärke ist zu achten.
15. Versicherung
Die Versicherung der Aufbauten, Ausstattungsgegenstände, Ausstellungswaren
u. dgl. gegen Feuer-, Diebstahl-, Einbruch- und Haftpflichtschäden obliegt dem
Aussteller. Eine solche Versicherung wird dringend empfohlen. Diese kann mit
Hilfe der Serviceuntelagen bei der Partnerfirma des Veranstalters bestellt wer-
den. Aussteller, deren Standaufbauten in der messefreien Zeit stehen bleiben,
werden darauf aufmerksam gemacht, dass die Versicherungen im allgemeinen
nur den Versicherungsschutz gegen Feuer-, Diebstahl-, Einbruch- und Haft-
pflichtschäden während der Messeveranstaltungen anbieten. Für die messefreie
Zeit wird eine derartige Versicherung dringend empfohlen.
16. Haftung
Der Aussteller haftet für jeden Schaden, den er oder seine Beauftragten, An-
gestellten oder von ihm beauftragten Firmen an Personen und Sachwerten des
Veranstalters oder anderen verursacht. Dies gilt insbesondere für Schäden, die
durch Missachtung der einschlägigen orts-, bau- und feuerpolizeilichen, gewer-
bebehördlichen, veranstaltungsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bestim-
mungen, die Aussteller betreffen, entstehen. Er haftet weiters für Unfälle, die
durch sein eigenes, seiner Bevollmächtigten oder seiner Angestellten Verschul-
den entstehen, zur Gänze. Zur Deckung dieser Schäden ist der Veranstalter be-
rechtigt, gegebenenfalls die Ausstellungsgüter zurückzubehalten. Der Veranstal-
ter ist vom Aussteller in jedem Falle schad- und klaglos zu halten.
17. Haftungsausschluss
Der Veranstalter übernimmt keinerlei Verantwortung und Haftung für Verände-
rungen, Beschädigungen, Diebstahl, Abhandenkommen und Entwendungen von
Ausstellungsgegenständen, Aufbauten und Ausstattungsstücken sowie für son-
stige Schadensfälle. Für Schäden, die Personen und Sachen während des Aufent-
haltes bzw. während der Unterbringung im Messegelände erleiden, übernimmt
der Veranstalter keine Haftung. Dies gilt auch für die Zeit zwischen den einzel-
nen Messen. Aus etwaigen auf Irrtümern beruhenden Angaben oder Maßnah-
men können an den Veranstalter keinerlei Schadensersatzansprüche abgeleitet
werden. Desgleichen haftet der Veranstalter nicht für Ereignisse, welche durch
höhere Gewalt, politische Geschehnisse oder behördliche Verfügungen verur-
sacht werden. Für den Fall, als durch solche Ereignisse eine Unterbrechung oder
eine vorzeitige Schließung der Messe verursacht wird, besteht kein Anspruch auf
Rückzahlung oder Erlass der Beteiligungsgebühr. Der Veranstalter ist zum Ab-
schluss irgendwelcher Versicherungen nicht verpflichtet.
In der Auf- bzw. Abbauzeit hat jeder Aussteller eine erhöhte Sorgfaltspflicht für
die Sicherheit seiner Güter. Wertvolle und leicht bewegliche Ausstellungsgegen-
stände sind außerhalb der Messeöffnungszeiten (insbesondere nachts) vom Mes-
sestand zu entfernen und vom Aussteller selbst auf eigenes Risiko zu verwahren.
Der Veranstalter haftet nicht für Vermögens-, Gesundheits- oder sonstige Schä-
den welcher Art auch immer, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durch-
führung oder Abwicklung einer Ausstellung dem Aussteller selbst, dessen Be-
diensteten oder dritten Personen aus welchem Grund auch immer entstehen. Der
Veranstalter haftet nicht für entgangenen Gewinn. Dieser Haftungsausschluss gilt
auch, wenn Schäden durch Mängel an Gebäuden oder Einrichtungen des Veran-
stalters verursacht werden. Der Veranstalter haftet überhaupt nur dann, wenn
Schäden durch ihn oder seine Leute vorsätzlich herbeigeführt wurden. Es obliegt
dem Geschädigten, diese Voraussetzung zu beweisen.
Aus dem Handeln oder Unterlassen anderer Aussteller, deren Arbeitnehmer, Er-
füllungsgehilfen oder Vertragspartnern etc. kann der Aussteller keinen wie im-
mer gearteten Anspruch gegen den Veranstalter ableiten. Der Aussteller hat all-
fällige Mängel bei sonstigem Verzicht unverzüglich schriftlich zu rügen und dem
Veranstalter die Möglichkeit zur Mängelbehebung zu geben. Etwaige Ansprüche
des Ausstellers sind sofort schriftlich dem Veranstalter zu melden, widrigenfalls
gelten sie als verwirkt. Der Veranstalter nimmt für den Aussteller bestimmte Sen-
dungen nicht in Empfang und haftet nicht für eventuelle Verluste, für unrichtige
oder verspätete Zustellung. Der Messespediteur lagert auf Kosten und Risiko des
Ausstellers Ausstellungs- und Verpackungsgut ein. Das Übernachten in den Hal-
len und im Freigelände ist verboten.
18. Kommissionierungen
Vor Eröffnung der Messe werden sämtliche Ausstellungs- und Veranstaltungs-
plätze nach orts-, bau-, feuerpolizeilichen, gewerberechtlichen, arbeitsrecht-
lichen, wenn notwendig veranstaltungsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen
Bestimmungen überprüft. Die Bestimmungen der Messe- und Betriebsordnung
werden vom Aussteller bzw. Veranstalter anerkannt, und es wird weiters zur
Kenntnis genommen, dass mit Rücksicht auf alle behördlichen Bestimmungen
und Vorschriften eine behördliche Kommissionierung der Ausstellungs- bzw. Ver-
anstaltungsflächen durchgeführt werden kann. Aufbauten oder Teile hiervon, die
nicht den bau- und feuerpolizeilichen Bestimmungen entsprechen oder sonstige
Mängel aufweisen, müssen sofort abgetragen werden. Stellt die Kommission fest,
dass Licht- und elektrische Betriebsanlagen (Scheinwerfer, Lampen, Leitungen,
Elektromotore, etc.) den bau- und feuerpolizeilichen und sonstigen gesetzlichen
Bestimmungen widersprechen, so muss die Stromzufuhr gesperrt werden. Für
die im Besitz des Veranstalters befindlichen Gebäude, Flächen und Betriebsein-
richtungen auf dem Gelände des Veranstalters sucht der Veranstalter im eigenen
Namen um die notwendigen behördlichen Genehmigungen an.
19. Ausstellerverzeichnis
Je nach Art der Messe wird entweder ein alphabetisches Ausstellerverzeichnis
oder ein Ausstellerverzeichnis mit alphabethischer und branchenspezifischer
Gliederung erstellt. Ist eine Branchengliederung vorgesehen, ist der Messeausschreibung oder den Serviceunterlagen ein Branchenverzeichnis beigelegt, bei
dem die Branchenzugehörigkeit angekreuzt werden kann. Wird dies vom Aus-
steller unterlassen, erfolgt die Brancheneinteilung für das Verzeichnis durch den
Veranstalter.
Die Grundeinschaltung wird kostenlos vorgenommen, für Zusatzschaltungen er-
folgt eine gesonderte Berechnung. Nähere Daten entnehmen Sie bitte den Ser-
viceunterlagen. Für Satz- und Druckfehler, die durch unleserlich geschriebene
Anmeldeformulare und Textangaben entstehen, trägt der Veranstalter keinerlei
Verantwortung. Die Vorlage von Bürstenabzügen ist nicht möglich.
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für die Textierung und die Einreihung
in eine bestimmte Rubrik, sie erfolgt auf Grund der Angaben des Ausstellers.
Wenn durch den Auftraggeber (Aussteller) die zeitgerechte Übersendung des An-
meldeformulars, aus welchen Gründen auch immer, unterlassen wurde, erfolgt
keine Einschaltung im alphabethischen Ausstellerverzeichnis und im Branchen-
verzeichnis. Bei Stornierung der Platzanmeldung nach der offiziellen Platzzuwei-
sung bleibt die Einschaltung wegen drucktechnischer Notwendigkeit aufrecht.
Termin für die Einsendung des unterschriebenen Anmeldeformulars ist der je-
weilige Anmeldeschluss.
Jedem Aussteller wird vom Veranstalter ein Ausstellerverzeichnis gratis ausge-
folgt.
Wurde ein Aussteller aus Verschulden des Veranstalters nicht im Ausstellerver-
zeichnis aufgenommen, erhält er die Anmeldegebühr refundiert, weitergehende
Ansprüche, aus welchem Titel auch immer, sind ausgeschlossen.
Mit der Anmeldung zur Teilnahme an der Messeveranstaltung erteilt der Ausstel-
ler auch das Einverständnis zur Veröffentlichung der notwendigen Daten (Firmen-
adresse, Produkte, eventuelle Vertretungen) im Ausstellerverzeichnis, in Ausstel-
lerlisten und ist auch einverstanden, dass Produktinformationen weitergegeben
werden, außer es erfolgt seitens des Ausstellers eine ausdrückliche schriftliche
Verständigung an die Messeleitung (Presse & Werbung), eine solche Veröffentli-
chung nicht durchzuführen.
20. Werbung
Diese wird mit Einverständnis des Veranstalters von der Firma „Ankünder“ durch-
geführt. Die Abwicklung kann mit den Serviceunterlagen bestellt werden.
Ansonsten ist die Anbringung von Lautsprechern, überlaute Werbung, das Ausge-
ben von Reklameballons in dem der Messe zur Verfügung stehenden Freigelände,
in den Hallen und Objekten untersagt. Außerhalb der Ausstellungsplätze sind des
weiteren das Anbringen von Reklametafeln und sonstigen Gegenständen sowie
die Verteilung von Werbeschriften ebenfalls untersagt. Rundfunk-, Fernseh-,
Tonband- und Videogeräte sowie Plattenspieler CD-/DVD-Player dürfen nur als
Ausstellungsware auf den hierfür bestimmten Ausstellungsplätzen aufgestellt
und für Vorführzwecke in Betrieb genommen werden. Einrichtungen und Darbie-
tungen aller Art, welche Nachbarn oder Besucher offensichtlich stören, insbeson-
dere Inanspruchnahme des Raumes vor dem Stand, Vorführungen und Verteilen
von Mustern oder Prospekten außerhalb des Standes, Lärm jeder Art, usw., sind
nicht gestattet.
21. Einfahrtsgenehmigung
Die Zulieferung von Lebensmitteln, Getränken und anderen Waren für Ausstel-
ler und Lieferanten während des Messebetriebes ist nur in der Zeit von 7:00 bis
9:00 Uhr und 18:00 bis 20:00 Uhr möglich. Nach 20:00 Uhr ist jede Zufahrt ge-
sperrt. Für Lieferanten, die während der Messezeit Lebensmittel und Getränke
an verschiedene Versorgungsbetriebe zu liefern haben, ist eine Lieferplakette
erforderlich, die in der Messeleitung erhältlich ist. Diese Plakette ist an der Wind-
schutzscheibe deutlich anzubringen. Mit dieser Lieferplakette erhalten Sie bei
der Einfahrt ins Messegelände eine Lieferantenzeitkarte, für die eine Kaution von
€ 50,-- für zwei Stunden Aufenthalt im Messegelände hinterlegt werden muss.
Sollte diese Zeit überschritten werden, gilt dieser Betrag als vereinnahmt. Für
alle anderen Fahrzeuge, die während der Messe zum Zweck der Nachlieferung,
des Austausches oder der Servicetätigkeit das Gelände befahren müssen, wird bei
der Einfahrt eine Zeitkarte ausgefolgt. Für diese Zeitkarte muss eine Kaution von
€ 50,-- hinterlegt werden; sollte die vorgesehene Zeit überschritten werden, gilt
dieser Betrag als vereinnahmt. Am letzten Veranstaltungstag wird eine Kaution
von € 150,-- eingehoben. Bei Überschreitung der Verweildauer wird dieser Betrag
als Parkgebühr einbehalten.
22. Verkehrsbestimmungen
Um zu gewährleisten, dass Lastfahrzeuge an die Ausstellungsplätze in den Hallen
oder im Freigelände herankommen können, muss eine Verparkung der Verkehrs-
wege auf dem Messegelände durch PKW verhindert werden. 2 Tage vor Messe-
beginn ist vom Aussteller eine Kaution für die Einfahrt in das Messegelände zu
bezahlen. Es ist vorgesehen, dass PKW für eine Kaution von € 50,-- 1 Stunde im
Messegelände verbleiben dürfen. LKW dürfen für dieselbe Kaution 3 Stunden im
Messegelände verbleiben. Sollte die Zeit überschritten werden, gelten die Kauti-
onen als Parkgebühren für vereinnahmt.
Am letzten Messetag bleibt das Gelände für sämtliche Fahrzeuge einschließlich
Lieferanten von 15:00 bis 19:00 Uhr gesperrt. Der Einlass der zum Abtransport be-
nötigten Fahrzeuge beginnt am letzten Messetag ausnahmslos erst um 19:00 Uhr
23. Gewerberecht
Der Aussteller erklärt, dass die Anmietung des Ausstellungsplatzes im Rahmen
seines Handelsgewerbes erfolgt und somit ein Handelsgeschäft darstellt.
Zur Anwendung gelangt ausschließlich österreichisches Recht.
24. Ansprüche
Etwaige Ansprüche des Ausstellers an den Veranstalter sind unverzüglich, späte-
stens jedoch 3 Tage nach Messeschluss bei der Messe Congress Graz Betriebs-
gesellschaft m.b.H. schriftlich anzumelden. Später erhobene Ansprüche gelten
als verwirkt.
25. Ordnungsmaßnahmen
Innerhalb des gesamten dem Veranstalter zur Verfügung stehenden Geländes
besitzt der Veranstalter das Hausrecht. Den Anordnungen des Veranstalters,
deren Bevollmächtigten oder der Polizei etc. ist von den Besuchern sowie den
Ausstellern oder deren Bevollmächtigten und Angestellten Folge zu leisten. Den
Bevollmächtigten des Veranstalters ist der freie Zutritt zu den Ausstellungsplät-
zen während der Dauer der Messe von den Ausstellern jederzeit zu gestatten.
26. Fotografieren
Das Fotografieren, Filmen oder Zeichnen ist ohne Bewilligung der Messeleitung
in den Hallen und im Messegelände untersagt.
27. Das Mitnehmen von Hunden
auf das der Messe zur Verfügung stehende Gelände, in die Hallen und Objekte ist
verboten. Dies gilt für Aussteller und Besucher.
28. Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte
Seit 1. Jänner 2009 gilt laut Tabakgesetz §12 und §13 ein generelles Rauch-
verbot in Räumen der Gastronomie und in Räumen, die öffentliche Orte sind.
Dies gilt hiermit auch für sämtliche Ausstellungsräume und auch während der
Auf- und Abbauzeiten. Dem entsprechend gibt es ein strenges Rauchverbot und
das Rauchen ist ausschließlich in den eigens gekennzeichneten Raucherzonen
gestattet.
29. Datenschutz
Der Aussteller erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass die dem Veranstal-
ter bekannt gegebenen persönlichen Daten des Ausstellers automationsunter-
stützt verarbeitet und für Zwecke der Direktwerbung im Rahmen der rechtlichen
Bestimmungen auch durch andere Unternehmen verwendet werden dürfen. Mit
seiner Unterschrift auf der Anmeldung stimmt der Aussteller der Zusendung von
elektronischer Post zu Werbezwecken durch den Veranstalter zu.
30. Allgemeine Bestimmungen, Gerichtsstand und Erfüllungsort
für alle gegenseitigen Verpflichtungen ist Graz. Es kommt ausschließlich öster-
reichisches Recht zur Anwendung. Für etwaige Streitigkeiten gilt gemäß § 104 JN
das sachlich zuständige Gericht in Graz als vereinbart.
31. Allgemeines
Die Ungültigkeit einzelner Messebedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Der Vertrag wird deshalb nicht aufgelöst.
32. Schriftlichkeit, Gewohnheitsrecht
Abänderungen, Ergänzungen und Zusätze bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Aus vorausgehenden Veranstaltungen bzw. Verträgen kann der Aussteller Rechte welcher Art auch immer nicht ableiten.
33. Ergänzende Geschäftsbedingungen Gastro-Arena
Aussteller im Bereich der Gastro-Arena bestätigen die ergänzenden Geschäftsbedingungen für Holzverkaufshütte eingesehen zu haben; diese bilden einen integrierenden Bestandteil der Vereinbarung.
Schlussbestimmungen
Jeder Aussteller hat die vorstehenden Bestimmungen der Messe- und Betriebs-
ordnung (Teilnahmebedingungen) des Veranstalters anlässlich der Anmeldung
zur Kenntnis genommen, anerkennt dieselben und übernimmt auch für seine
Vertreter, Beauftragten und Angestellten die Verantwortung für ihre Erfüllung. Im
Falle der Nichteinhaltung einer dieser Bestimmungen behält sich der Veranstal-
ter das Recht vor, den Ausstellungsplatz sofort zu sperren und den Aussteller von
einer künftigen Teilnahme an den Messen – vorbehaltlich der Geltendmachung
von Schadensersatzansprüchen – auszuschließen. Bei Anordnung der Sperre des
Ausstellungsplatzes durch den Veranstalter hat der Aussteller den Ausstellungs-
platz auf schriftliche Aufforderung des Veranstalters unverzüglich zu räumen. Bei
Nichtbefolgung der Aufforderung ist der Veranstalter berechtigt, die Räumung des
Standes und allenfalls Einlagerung der Güter auf Kosten des Ausstellers und ohne
Übernahme irgendeiner Haftung durchzuführen. Durch einen solchen Vorgang
entstehen keinesfalls Verbindlichkeiten im Sinne eines Verwahrungsvertrages.
Das Recht auf Rückzahlung allenfalls auch nur anteiliger Beteiligungsgebühren
samt Nebengebühren ist ausgeschlossen und steht dem Aussteller auf Grund
der Sperrung und Räumung des Ausstellungsplatzes somit nicht zu. Mündliche
Abmachungen mit dem Veranstalter, seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten
haben keine Gültigkeit. Der Veranstalter behält sich vor, weitere Verfügungen, die
im Interesse des Ausbaues der Messe notwendig sind, zu treffen.
Stand: März 2011

